Allgemeine Geschäftsbedingungen der MORITZ FIEGE GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der MORITZ FIEGE GmbH & Co. KG (nachfolgend „Brauerei“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Brauerei mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Brauerei ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Brauerei auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme

(1) Alle Angebote der Brauerei sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Kunde wird seine Bestellung nach Möglichkeit mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abholung der Ware abgeben, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die entsprechende Ware nicht vorrätig ist. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Brauerei berechtigt, Vertragsangebote innerhalb von 7 Tagen nach deren Zugang bei der Brauerei anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform oder durch Auslieferung/Übergabe der Ware erklärt werden.

§ 3 Preise, Zahlung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Brauerei zzgl. Pfand und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Soweit ausnahmsweise ein Versendungskauf vereinbart wurde, trägt der Kunde die Transportkosten und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Der Kaufpreis ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Brauerei ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Brauerei spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Brauerei behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Brauerei auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist sie nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(6) Der Kunde ist verpflichtet, Saldenbestätigungen und sonstige Rechnungen, insbesondere solche über Leergut, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Rechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Andernfalls gelten die Saldenbestätigungen und Rechnungen als anerkannt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit in der Saldenbestätigung oder Rechnung hingewiesen hat.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Abholung / Lieferung

(1) Der Verkauf der Ware erfolgt ab Werk und die Brauerei stellt die Ware, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, zur Abholung bereit. Der Kunde holt die Ware bei der Brauerei ab, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Nur soweit dies ausdrücklich vereinbart wird, wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.

Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Übergabe/Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Brauerei berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(4) Die Lieferfrist bzw. der Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware (Abholtermin) wird individuell vereinbart bzw. von der Brauerei bei Annahme der Bestellung angegeben. Lieferungen und Abholungen können von der vorherigen Bezahlung von fälligen Forderungen oder der Rückgabe einer offenen Leergutmenge abhängig gemacht werden.

Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

(5) Sofern die Brauerei verbindliche Liefer-/Bereitstellungsfristen aus Gründen, die die Brauerei nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Brauerei berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die Brauerei unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn die Brauerei ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn die Brauerei im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(6) Die Rechte des Kunden gemäß § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der Brauerei, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum der Brauerei. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, ist die Brauerei berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

(2) Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.

(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde die Brauerei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an die Brauerei ab. Unbesehen der Befugnis der Brauerei, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Brauerei, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist die Brauerei verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl der Brauerei auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 7 Pfand / Leergut

(1) Die Brauerei stellt dem Kunden ihre Ware teilweise in Leergut zur Verfügung. Hierbei kann es sich sowohl um individualisiertes Mehrwegleergut wie auch um Einheitsleergut (gemeinsam „Leergut“) handeln. Leergut im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind insbesondere Flaschen, Fässer, Kunststoffkästen und Paletten.

(2) Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit dauerhafter Firmenkennzeichnung, -beschriftung oder –etikettierung versehene individualisierte Mehrwegleergut wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung leihweise überlassen. Das individualisierte Mehrwegleergut bleibt zu jeder Zeit im Eigentum der Brauerei. Zu dem individualisierten Mehrwegleergut zählen bspw. Kunststoffkästen, (Individual-)Flaschen oder Fässer, soweit diese kein Einheitsleergut darstellen.

Das individualisierte Leergut ist (in gleicher Art, Menge und Güte) durch den Kunden unverzüglich nach Wegfall des Verwendungszwecks in einem ordnungsgemäßen Zustand bei der Brauerei zurückzugeben. Es gilt, dass Kästen jedoch spätestens 90 Tage und Fässer spätestens 6 Wochen nach der Übergabe an den Kunden von diesem zurückzugeben sind.

(3) Einheitsleergut wird dem Kunden als Sachdarlehen überlassen. Zu dem Einheitsleergut zählen insbesondere Einheitsflaschen und Paletten.

Einheitsleergut ist in gleicher Art, Menge und Güte unverzüglich nach bestimmungsgemäßer Verwendung bei der Brauerei zurückzugeben. Jedoch ist das Einheitsleergut in jedem Fall spätestens 90 Tage nach Abholung zurückzugeben.

(4) Leergutrückgaben werden jeweils auf die ältesten Leergutrückstände angerechnet.

(5) Für das Leergut ist vom Kunden das branchenübliche Pfand zu zahlen. Die Brauerei stellt die Pfandbeträge für das Leergut zusammen mit dem Kaufpreis für die Ware zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung. Die bezahlten Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit und werden für ordnungsgemäß zurückgegebenes unbeschädigtes Leergut erstattet oder gutgeschrieben.

(6) Der Kunde bemüht sich, nur Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten (sortiertes Leergut) zurückzugeben. Die Brauerei ist nicht verpflichtet, mehr als das von Ihr an den Kunden übergebene Leergut zurückzunehmen. Die Brauerei hat das Recht, Leergut, das mit dem von dem Lieferanten gelieferten Leergut nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder dauerhaft als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist sowie beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut, als nicht vertragsgemäße Rückgabe des Kunden abzulehnen. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, es sei denn aufgrund von Rechtsvorschriften besteht eine Pflicht zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen.

(7) Für nicht (fristgerecht) zurückgegebenes oder beschädigtes Leergut hat der Kunde Schadensersatz zu leisten. Die Brauerei kann für nicht zurückgegebenes/beschädigtes Leergut pauschalen Schadensersatz in Höhe des jeweiligen Neupreises für die Wiederbeschaffung des Leergutes abzüglich 50 % (Abzug „Neu für Alt“) und abzüglich des gezahlten Pfandbetrages verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedriger ist als die verlangte Pauschale.

(8) Die Brauerei führt für den Kunden ein Leergutkonto. Die von der Brauerei dem Kunden in Rechnungen oder sonstigen Mitteilungen zugestellten Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich Einwendung erhebt und die Brauerei den Kunden in der Saldenbestätigung auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Brauerei wird Ware in einwandfreier Qualität liefern. Die Brauerei weist jedoch darauf hin, dass der Kunde die Ware frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt transportieren und lagern sollte, damit die Qualität der Ware erhalten bleibt. Die beste Lagertemperatur liegt bei 6 bis 8°C.

(2) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(3) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

(4) Bei Mängeln der Ware hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Brauerei bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet die Brauerei – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Brauerei, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Brauerei nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Diese AGB und die Vertragsbeziehung der Brauerei zu dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Brauerei in Bochum.

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